Versicherung im Ehrenamt

Eine richtige Absicherung ist wichtig !
Ehrenamtliches Engagement wird in Deutschland besonders groß geschrieben. Mehr als 31 Millionen Menschen engagieren sich in verschiedener Art und Weise freiwillig und unentgeltlich für das Allgemeinwohl. Doch sind sie in ihrem Ehrenamt versichert?

Projekt Versicherung im Ehrenamt in der FlexHero App
viele Hände im kreis auf einer wiese

Egal ob es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein, in einer Einrichtung oder einer sozialen Organisation wie der Caritas oder dem Deutschen Roten Kreuz handelt, die Möglichkeiten eines Ehrenamtes sind vielfältig und breit gestreut. In allen Bereichen des täglichen Lebens sind Engagierte im Ehrenamt tätig und unterstützen dabei Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen.

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Im Zuge dessen ist eine vernünftige Absicherung der Ehrenamtlichen während der Ausübung ihrer Tätigkeiten wichtig, da sich auch die Helfer mitunter verletzen oder einen Unfall haben können. Wer haftet für Schäden, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an Dritten verursacht werden? Ebenso stellt sich die Frage, wie im Falle eines eigenen Schadens gehandelt wird. Wie kann ich mich als Ehrenamtlicher am besten rechtlich absichern?

Bunte Regenschirme als Symbolbild für die Absicherung und Versicherung in einem Ehrenamt

Das Wichtigste in Kürze:

Paragrafen zur Versicherung im Ehrenamt

Wann gilt die gesetzliche Versicherung im Ehrenamt?

Wird man ehrenamtlich tätig, ist man im Regelfall durch einen gesetzlichen Versicherungsschutz abgesichert. Um laut Verbraucherzentrale von einem Ehrenamt sprechen zu können und damit unter den gesetzlichen Versicherungsschutz zu fallen, müssen fünf Merkmale erfüllt sein:

Bei einem Ehrenamt handelt es sich um eine

  • freiwillige und
  • unentgeltliche Tätigkeit,
  • welche auf kontinuierlicher und
  • organisierter Basis ausgeübt wird.
  • Ebenfalls muss die Tätigkeit dem Allgemeinwohl dienen und von altruistischer (uneigennütziger) Natur sein.

Wie sind Engagierte in ihrem Ehrenamt versichert?

Zunächst gilt es zwischen zwei Szenarien zu unterscheiden:

Kommt es während der Ausübung der freiwilligen Tätigkeit zu einem Schadensfall des ehrenamtlich Engagierten, so tritt die kostenlose gesetzliche Unfallversicherung in Kraft. Letztere ist jedoch nur rechtens, sofern die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag eines/r gemeinnützigen Vereins, Organisation oder Einrichtung ausgeführt wird und versichert den Zeitraum der unentgeltlichen Arbeit sowie den Hin- und Rückweg zur Tätigkeit. In der Versicherungspolice gibt es keine Unterscheidung zwischen einem eingetragenen Verein, einer Organisation oder einer kirchlichen Institution.

Mario Kart Unfall als Symbol für einen Unfall im Ehrenamt
Rettungsring zum Schutz

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt in diesem Fall jegliche Arzt- und Behandlungskosten und schreibt dem Geschädigten eine dauerhafte Rente zu, sofern schwere gesundheitliche Schäden eingetreten sind. Liegt eine private Gruppenunfallversicherung seitens des Vereines oder der Organisation vor, so erhält das geschädigte Vereinsmitglied eine einmalige Ausgleichszahlung.

Sind während der Ausübung der unentgeltlichen Tätigkeit Schäden an Dritten eingetreten, so tritt keine gesetzliche Absicherung ein. Unwissende Helfer tragen hier mitunter ein höheres Risiko der Selbsthaftung. Vor Antritt der freiwilligen Arbeit sollte daher unbedingt innerhalb des Vereins überprüft werden, ob eine sogenannte Vereins-Haftpflichtversicherung vorliegt. Diese Art der Versicherung ist durchaus sinnvoll, da im Falle eines durch den Ehrenamtlichen verursachten Schadens die Versicherung der Trägerorganisation eintritt und für anfallende Kosten haftet.

zerbrochene Glasscheibe
Geldscheine an Wäscheleine

Kein Versicherungsschutz für Deinen Verein?

Sofern die Trägerorganisation über keine Vereinshaftpflichtversicherung verfügt, sollte man sich bewusstwerden, dass der Ehrenamtliche im Schadensfall mit dem eigenen Privatvermögen haften muss. Demzufolge wird in diesem Fall eine private Haftpflichtversicherung (PHV) empfohlen, um das Risiko einer Selbsthaftung zu umgehen.

Voraussetzungen für den Eintritt der privaten Haftpflichtversicherung ist die Ausübung einer unentgeltlichen Arbeit oder der Erhalt von lediglich steuerfreien Einnahmen (nach dem Einkommenssteuergesetz). Sofern eine Vereinshaftpflichtversicherung vorliegt, tritt eine private Haftpflichtversicherung nicht in Kraft.

Welche Tätigkeiten sind nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Nicht alle ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten einen Versicherungsschutz durch die PHV. Engagement in einem öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenamt sind nicht abgesichert. Darunter fallen Tätigkeiten wie beispielsweise Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Handelsrichter etc. Im Normalfall werden diese Ehrenämter über die Behörde oder Kommune versichert, da diese Tätigkeiten oftmals mit einem Beamtenverhältnis verbunden sind.

Ebenso nicht durch die PHV versichert sind Ehrenämter mit beruflichem Charakter in leitenden Positionen. Vorstandspositionen sowie Mitglieder im Betriebs- oder Personalrat werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber über eine bestehende (betriebliche) Haftpflichtversicherung versichert. Die Arbeitsstätte übernimmt die Kosten für einen gültigen Versicherungsschutz.

Bürgermeister unterschreibt Verträge
Lego Rollstuhl mit Star Wars Figuren als Fahrer und Ehrenamtlicher

Weitere Versicherungen im Ehrenamt

Mitunter empfiehlt sich zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung der Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Insbesondere für ehrenamtliche Helfer höheren Alters wird im Falle von bleibender Invalidität (nach einem Unfall während der Ausübung eines ehrenamtlichen Engagements) ein zusätzlicher, einmaliger Geldbetrag geltend gemacht.